1.) Die Decktaxe beträgt € 1.100,00 incl. 7 % MwSt.und schließt eine Buchungsgebühr von € 350,00 ein. Die Buchungsgebühr ist mit Vertragsabschluß zahlbar und ist nicht erstattungsfähig, sollte die Stute nicht innerhalb der Decksaison zur Bedeckung gebracht werden. Der Restbetrag der Decktaxe ist bei Abholung der Stute zahlbar.
2.) Die Decksaison auf der Painted-R-Ranch beginnt am 10. Februar und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.
3.) Die Einstellkosten betragen € 13,50 incl. 7 % MwSt/Tag und sind bei Abholung der Stute zahlbar.
4.) Ab der Decksaison 2007 gezeugte Nachkommen vom gewählten Hengst sind berechtigt, am PAINTED-R-RANCH INCENTIVE PROGRAM teilzunehmen.
5.) Der Besitzer des Hengstes gewährt folgende Lebendfohlengarantie:
Sollte die Stute nicht aufnehmen, die Frucht resorbieren, eine Totgeburt haben oder das Fohlen innerhalb der ersten 12 Lebensstunden nicht in der Lage sein selbstständig zu stehen oder ohne Hilfe zu säugen und geht dem Hengstbesitzer darüber eine Mitteilung mit tierärztlicher Bescheinigung innerhalb von 10 Tagen zu, so kann die Stute in der diesjährigen oder der folgenden Decksaison nochmals zur Bedeckung gebracht werden, ohne das eine erneute Decktaxe zu entrichten ist. Es wird vereinbart, daß der Hengsthalter nach dem 31. Juli des auf die Erstbedeckung folgenden Jahres seiner Verpflichtung zur Lebendfohlengarantie genüge getan hat. Sollte die Stute auch dann nicht tragend sein oder einer der oben angeführten Tatbestände eingetreten sein, so hat der Stutenbesitzer keine weiteren Ansprüche auf eine erneute Bedeckung der Stute.
6.) Sollte die Stute sterben oder unfruchtbar werden bevor sie ein als Folge dieses Vetrages gezeugtes Fohlen gebären konnte, gewährt der Hengstbesitzer dem Stutenbesitzer bei Abschluß eines neuen Deckvertrages 50 % Rabatt auf die Decktaxe.
7.) Vor dem Abfohltermin erhält der Stutenbesitzer ein durch den Hengstbesitzer unterzeichnetes "Breeder´s Certificate" für das als Folge dieses Vertrags gezeugten Fohlen, sofern Decktaxe sowie alle übrigen Ausgaben vollständig beglichen sind.
8.) Der Stutenbesitzer muss die Registrierungspapiere sowie die erforderlichen Gesundheitspapiere (Impfpass mit geltender Tetanus-, Tollwut-, EHV 1/ EHV 4-, Influenza-Impfung und aktuelle negative Tupferprobe) seiner Stute spätestens bei Anlieferung der Stute dem Hengstbesitzer vorweisen. Der Hengsthalter behält sich das Recht vor, die Annahme der Stute zu verweigern, falls diese nicht in gutem Gesundheitszustand sein sollte.
9.) Alle Eisen der Stute müssen abgenommen sein.
10.) Die Stute muß halfterführig sein.
11.) Die Deckstation verpflichtet sich, die Stute mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln.
12.) Die Deckstation behält sich vor, aus Sicherheitsgründen erforderliche Zwangsmaßnahmen während des Deckaktes durchzuführen.
13.) Die Deckstation behält sich vor, die Stute auf Kosten des Eigentümers tierärztlich überwachen und gegebenenfalls behandeln zu lassen. Auch bei unklaren Rossesymptomen kann auf Kosten des Stutenbesitzers ein Tierarzt hinzugezogen werden. Etwaige Hufschmiedkosten werden ebenfalls direkt durch den Stutenbesitzer beglichen.
14.) Hengsthalter und Deckstation sind nicht haftbar für Tod, Krankheit, Unfall, Diebstahl oder Schäden an oder durch die Stute und/oder ihrem Fohlen während des Deckaktes und dem Aufenthalt auf der Deckstation.
15.) Der Stutenbesitzer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass eine gültige Haftpflichtversicherung für die Stute über die Dauer des Aufenthaltes auf der Deckstation existiert.
16.) Sollte der gewählte Hengst sterben oder unfruchtbar werden, bevor die aus Punkt 5.) dieses Vetrages bedingten Rechte des Stutenbesitzer erfüllt werden konnten, wird die Decktaxe abzüglich der Buchungsgebühr von € 350,00 rückerstattet und damit dieser Vetrag ungültig.
17.) Sollte der gewählte Hengst vom Besitzer verkauft werden, verpflichtet sich der Besitzer den Kaufvertrag so abzufassen, dass die in diesem Deckvertrag enthaltenen Rechte des Stutenbeitzers durch den neuen Besitzer des Hengstes verpfichtend eingehalten werden.
18.) Eine Verpflichtung des Hengstbesitzers, den gewählten Hengst auch in der Nachbedeckungssaison auf der Deckstation "Painted-R-Ranch" zu Verfügung zu halten, besteht ausdrücklich nicht.
Es steht ihm vielmehr frei, den gewählten Hengst in der Nachbedeckungssaison auf einer Deckststaion seiner Wahl zu stationieren, ohne dass dem Hengstbesitzer gegenüber Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
19.) Dieser Vetrag verkörpert die gesamten Vereinbarungen zwischen den Parteien. Keine anderen Vereinbarungen, mündlich oder angedeutet, werden beinhaltet.